Wir
Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen
..[.], verordnen auf Grund des Artikels II. Paragraph 25 des Gesetzes,
betreffend Änderungen der Wehrpflicht vom 11. Februar 1888 (Reichs-Gesetzblatt
Seite 11), im Namen des Reichs, wie folgt:
§ 1.
Sämtliche
Angehörigen des Landsturmes ersten Aufgebots, die ihm überwiesen
oder zu ihm aus der Ersatzreserve übergetreten sind, werden hiermit
aufgerufen.
Vom Aufruf
sind nicht betroffen die wegen körperlicher und geistiger Gebrechen
als dauernd untauglich zum Dienst im Heere oder in der Marine Ausgemusterten.
Die Aufgerufenen
haben sich sofort unter Vorzeigung etwaiger Militärpapiere bei der
Ortsbehörde ihres Aufenthaltsortes zur Landsturmrolle anzumelden.
§ 2.
Sämtliche
Jahresklassen des Landsturms zweiten Aufgebots, die aus der Landwehr oder
Seewehr zweiten Aufgebots zum Landsturm übergetreten sind, werden
zum aktiven Dienst aufgerufen. Über den Zeitpunkt der Gestellung ergeht
besonderer Befehl.
§ 3.
Diese Verordnung
findet auf die Königlich Bayerischen Gebietsteile keine Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin im Schloß den
15. August 1914.
Wilhelm.
von Bethmann
Hollweg
Bekanntmachung betreffend
des Aufrufs des Landsturms
Auf Grund der
Kaiserlichen Verordnung, betreffend den Aufruf des Landsturms vom 15. August
1914 (Reichs-Gesetzblatt Seite 371) wird nachfolgendes zur Kenntnis gebracht:
1. Die nach
der Allerhöchsten Verordnung aufgerufenen Landsturmpflichtigen, die
sich im Ausland aufhalten, haben die Verpflichtung zur alsbaldigen Rückkehr
nach dem Inland, sofern sie nicht auf Grund des § 100, Ziffer 3 und
4 der deutschen Wehrordnung ausdrücklich hiervon befreit worden sind.
Weitere Befreiungen sind unzulässig.
Die zurückkehrenden
Landsturmpflichtigen ersten Aufgebots haben sich bei dem Zivilvorsitzenden
der Ersatzkommission ihres Wohnsitzes und in Ermangelung eines Wohnsitzes
bei demjenigen Zivilvorsitzenden zur Landsturmrolle anzumelden, dessen
Bezirk sie bei der Rückkehr nach Deutschland zuerst erreichen. Die
zurückkehrenden Landsturmpflichtigen zweiten Aufgebots haben sich
beim Bezirksvorsitzenden ihres Wohnsitzes und in Ermangelung eines Wohnsitzes
bei demjenigen Bezirkskommando zu melden, dessen Bezirk sie bei der Rückkehr
nach Deutschland zuerst berühren.
2. Die vom
Aufruf betroffenen ehemaligen Offiziere, Sanitätsoffiziere, Veterinäroffiziere
und oberen Militärbeamten des Heeres und der Marine haben sich innerhalb
48 Stunden nach Bekanntmachung des Aufrufs mündlich oder schriftlich
unter Vorlegung vorhandener Militärpapiere bei dem Bezirkskommando
zu melden, in dessen Bezirk sie Aufenthalt haben.
Befindet sich
der Aufenthaltsort im Ausland, so haben sie sich unverzüglich bei
dem Bezirkskommando zu melden. dessen Bezirk sie bei der Rückkehr
nach Deutschland zuerst erreichen.
In gleicher
Weise melden sich:
a) ehemalige
Offiziere, Sanitätsoffiziere, Veterinäroffiziere und obere Militärbeamte
des Heeres und der Marine sowie Zivilärzte und Zivilbeamte, die von
dem Aufruf zwar nicht betroffen, aber zum freiwilligen Eintritt in den
Landsturm bereit sind.
b) ehemalige
Unteroffiziere des Friedensstandes des Heeres und der Marine, die von dem
Aufruf zwar nicht betroffen, aber bereit sind, zum Dienst in Offizierstellen
freiwillig einzutreten. Für ehemalige Unteroffiziere des Friedensstandes
des Heeres und der Marine gilt dies nur insoweit, als sie mindestens acht
Jahre aktiv gedient haben.
Berlin. den
15. August 1914.
Der
Reichskanzler.
von Bethmann
Hollweg